§ 1 Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftbedingungen regeln den Verkauf und Erwerb der
Einlassberechtigung zu "Schuhbecks teatro" und damit die Rechtsbeziehungen
zwischen der TAS Veranstaltungs GmbH (im Folgenden: "Veranstalter") und dem
Erwerber (im Folgenden: "Gast").
Es gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Veranstalter und Gast ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters in ihrer aktuell gültigen Fassung, abweichende Bedingungen erkennt der Veranstalter nicht an, es sei denn, er hat solchen abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss/ Erwerb der Einlassberechtigung
1. Alle Einlassberechtigungen werden ausschließlich im Namen und
auf Rechnung des Veranstalters verkauft. Dies gilt für Erwerber via Internet
gleichermaßen wie für Erwerber per Telefon oder über die
Vorverkaufsstellen.
2. Vertragliche Beziehungen kommen
ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Gast zustande. Der Gast handelt
auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Ein Wiederverkauf der Einlassberechtigung
ist nicht gestattet.
3. Die Buchungsbestätigung bzw.
Einlassbestätigung wird erst mit vollständiger Bezahlung wirksam. Bis zu diesem
Zeitpunkt haben beide Kontrahenten die Möglichkeit von der Kaufvereinbarung
zurückzutreten.
Der Rechnungsbetrag ist am Tag
der Buchung fällig.
4. Nach § 312 b III Nr. 6 BGB unterliegt der
Erwerb via Internet nicht den Regeln der Fernabsatzverträge, so dass ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB nicht besteht. Alle Bestellungen sind daher
verbindlich und entgeltlich.
§ 3 Leistungsumfang
1. Eine bezahlte Einlassberechtigung ermächtigt ausschließlich
zum einmaligen Besuch des "Schuhbecks teatro" am angegebenen Datum. Der
Eintrittspreis enthält die Show sowie das jeweils aktuelle Menü. Getränke,
Merchandisingartikel, Tabakwaren etc. werden gesondert berechnet.
Die
zusätzliche Buchung eines Getränkearrangements berechtigt daneben zum
Konsum der im Arrangement enthaltenen Getränkeauswahl.
Der Gast wird
innerhalb seiner erworbenen Kategorie ohne Anspruch auf eigene Wahl des Tisches
durch den Veranstalter platziert.
3. Sollte der Besuch am Veranstaltungstag
nicht angetreten werden, so verfällt die Einlassberechtigung ohne Rückerstattung
des Kaufpreises.
4. Getränkearrangements müssen beim Empfang vom Erwerber
angemeldet werden. Entspechende Leistungen können beim Sevicepersonal
eingefordert werden.
§ 4 Verlegung/ Umbuchung/ Abbruch/ Programmänderungen
1. Eine terminliche/räumliche Verlegung der Veranstaltung aus
wichtigem Grund, insbesondere aus Witterungsgründen, bei Erkrankung von
Künstlern oder ähnlichem bleibt vorbehalten. Gekaufte Einlassberechtigungen
behalten ihre Gültigkeit.
Die Rücknahme der Einlassberechtigungen bei
Verlegung durch den Veranstalter gegen Erstattung des Kaufpreises erfolgt nur in
Fällen, in denen dem Gast der Besuch der terminlich bzw. räumlich verlegten
Veranstaltung unzumutbar ist. Auch in diesen Fällen ist eine
Rückgabe nur bis eine Woche nach Bekanntgabe des endgültigen
Veranstaltungstermins möglich. Eine spätere Rücknahme ist ausgeschlossen.
Anderenfalls verfällt der Anspruch. Weitergehende Ansprüche des Gastes (z. B.
Anfahrts-/ Übernachtungskosten) sind ausgeschlossen.
Im Falle eines Abbruchs
der Show aus vorgenannten wichtigen Gründen hat der Gast nur dann Anspruch auf
einen Ersatztermin, wenn noch nicht die Hälfte der Vorstellung abgelaufen
ist.
2. Ein Sonderkündigungsrecht gem. § 649 BGB wird
ausgeschlossen. Die Rückgabe oder terminliche Umbuchung durch den Gast ist
grundsätzlich nicht möglich, allerdings behält sich der Veranstalter das Recht
vor, in Kulanzfällen Umbuchungen gegen Erhebung einer Umbuchungsgebühr von EUR
10,00 pro Karte anzubieten.
3. Programmänderungen oder den
Austausch von einzelnen Künstlern oder Protagonisten sowie der angebotenen
Speisen behält sich der Veranstalter vor. Eintrittspreisminderungen können
daraus nicht abgeleitet werden.
4. Eintrittskarten verfallen mit
Beginn der Veranstaltung. Danach besteht kein Sitzplatzanspruch mehr. Der
Erwerber bzw. Gast ist verpflichtet sich vor Beginn der Veranstaltung beim
Empfang zu melden.
5. Der Veranstaltungsbeginn kann sich um bis
zu 45 Minuten verzögern.
§ 5 Haftung
1. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
2. Schadenersatzansprüche des Gastes aus positiver
Forderungsverletzung (PVV), Verschulden bei Vertragschluss , § 311 Abs. 2
BGB, und unerlaubter Handlung, § 823 BGB, sind ausgeschlossen, soweit der
Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen
Pflichten verletzt worden sind.
3. Schadenersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
§ 6 Garderobe
1. Mäntel, Schirme, Stöcke, große Taschen und ähnliche
Gegenstände müssen gegen eine Gebühr an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben
werden.
2. Die Beschädigung oder der Verlust von
Garderobengegenständen sowie der Verlust einer Garderobenmarke müssen
unverzüglich beim Garderobenpersonal gemeldet werden. Garderobengegenstände
dürfen ohne Vorlage einer Garderobenmarke nur dann ausgehändigt werden, wenn
glaubhaft gemacht ist, dass der Gast der berechtigte Empfänger ist.
§ 7 Ton- Film- Foto- und Videoaufnahmen
1. Am Veranstaltungsort sind Ton-, Film- Foto- und
Videoaufnahmen aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Aufnahmegeräte und
Kameras aller Art müssen an der Garderobe zur Aufbewahrung abgegeben
werden.
2. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter
berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der
Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf
denen Teile der Show festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und
verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder herausgegeben, wenn dieser
der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat. Zuwiderhandlungen gegen das
Verbot von Aufnahmen aller Art werden straf- und zivilrechtlich
verfolgt.
3. Der Inhaber der Einlassberechtigung willigt unter
ausdrücklichem Verzicht auf einen Vergütungsanspruch gegen den Veranstalter
darin ein, dass der Veranstalter berechtigt ist, im Rahmen der Veranstaltung
Bildaufnahmen des Gastes, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des
Zeitgeschehens hinausgehen, (Recht am eigenen Bild), zu erstellen, zu
vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien
zu benutzen. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.
§ 8 Datenschutz
1. Der Veranstalter bearbeitet die personenbezogenen Daten des
Gastes unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Die Daten (beispielsweise Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer etc.) werden vom
Veranstalter in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des
Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren
erhoben, verarbeitet und genutzt. Solange der Gast nicht widerspricht, ist der
Veranstalter berechtigt, die erhaltenen Daten für ausschließlich eigene Zwecke
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie die Daten an Dritte
weiterzugeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Diese
Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden.
2. Der Kauf einer Einlassberechtigung über Internet
erfolgt auf eigenes Risiko. Die Daten werden zentral gespeichert und
elektronisch weiter verarbeitet.
§ 9 Hausrecht / Hausordnung
1. Die Hausordnung des Veranstalters, insbesondere die Weisung
des Servicepersonals ist zu beachten. Das Betreten der Bühne bzw. des
Bühnenbereichs ist untersagt. Den Gästen stehen ausschließlich die öffentlichen
Bereiche der Veranstaltungsstätte zur Verfügung. Der Park- und Platzordnung
sowie den Anweisungen der Mitarbeiter ist Folge zu leisten.
2.
Das Mitbringen von Haustieren und gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
§ 10 Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen dem Veranstalter und dem
Gast aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist München.
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